20. April 2026
Informationen zur Antragsstellung von Hexenfeuern
Für die Genehmigung eines Hexenfeuers, die Planung von Einsatzkräften der Feuerwehren und der Polizei sowie die Zustellung der Genehmigungsbescheide durch die Post wird aus organisatorischen Gründen eine gewisse Vorlaufzeit benötigt.
Aus diesem Grund müssen Anträge auf Genehmigung eines offenen Feuers (E-Mail oder Papierform) bis spätestens 27.04.2026, 11:00 Uhr im Ordnungsamt eingegangen sein (Postausgang ist Montag, 15:00 Uhr).
Sollten sich Bürger danach noch beantragen wollen, ist die Beantragung nur noch am Dienstag, 28.04.2026, während der Sprechzeiten im Technischen Rathaus/Ordnungsamt/Zimmer 1.07 möglich.
Für die Antragsstellung kann das entsprechende Antragsformular unter https://www.loebau.de/assets/files/downloads/genehmigung_offenes_feuer.pdf genutzt werden.
Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 € erhoben.
Hinweise:
Hexenfeuer dienen der Brauchtumspflege, Zweck der Verbrennung ist nicht die kostenlose Entsorgung von Abfällen. Es darf lediglich naturbelassenes (unbehandeltes) Holz verbrannt werden. Die Verbrennung anderer Materialien wie z.B. Pappe, Papier, Alttextilien, Gummi, Kunststoffe, pflanzlicher Abfälle und anderer Bioabfälle usw. ist nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit nach geltendem Abfallrecht dar. Holzmaterialien, die länger als 14 Tage an derselben Stelle aufgeschichtet lagern, sind zum Schutz von Kleintieren vor Entzündung des Feuers umzuschichten. Das Feuer darf nicht unbeaufsichtigt bleiben und es sind geeignete und ausreichende Löschmittel bereitzuhalten. Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut erloschen sein. Das Feuer ist so abzubrennen, dass keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit entstehen. Ein ausreichender Abstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen ist unbedingt einzuhalten. Das Entzünden von offenen Feuern in einer Entfernung von unter 100 m zum Wald bedarf der Genehmigung der Kreisforstbehörde. Hexenfeuer dürfen nicht bei starkem oder böigem Wind, extremer langanhaltender Trockenheit und ab Waldbrandgefahrenstufe 4, in Waldnähe, betrieben werden.