Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Sie wird in einem formalen Verfahren vollzogen, das im Baugesetzbuch (BauGB) umfassend geregelt ist. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt. Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich.
Bebauungspläne
Der Bebauungsplan ist das bedeutendste Instrument des Städtebaurechts. Mit ihm können „Baurechte“ erstmals geschaffen, geändert, aber auch aufgehoben werden. Der Regelungsinhalt des Bebauungsplans ist in § 9 des Baugesetzbuches abschließend definiert. Festgesetzt werden kann zum Beispiel, ob auf einem Grundstück ein Wohnhaus, ein Bürogebäude oder ein Gewerbebetrieb errichtet werden darf. Der Bebauungsplan kann auch regeln, dass überhaupt keine Bebauung möglich ist, weil eine Grünfläche, ein Spielplatz, eine Straße oder ähnliches vorgesehen ist. Ferner können beispielsweise Aussagen darüber getroffen werden, wie hoch neue Gebäude sein dürfen, welche Stellung und welche Grundflächen die baulichen Anlagen haben dürfen oder welchen Umfang Grünflächen und Bepflanzungen auf dem Baugrundstück einnehmen müssen. Eine jedem Bebauungsplan beigefügte Begründung hilft nachzuvollziehen, warum die einzelnen Regelungen so getroffen wurden und erläutert die städtebaulichen Zusammenhänge sowie die Umweltauswirkungen des Plans.
Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Bebauungspläne:
sonstige städtebauliche Satzungen
Mit städtebaulichen Satzungen können Bereiche planerisch geordnet werden, in denen die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit präzisen Festsetzungen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erforderlich ist. Mit städtebaulichen Satzungen zur Gestaltung können auch gestalterische Vorschriften für einzelne Gebäude oder bestimmte Bereiche festgelegt werden.
nach Baugesetzbuch ...
... Klarstellungssatzungen
... Ergänzungssatzungen
Eine Gemeinde kann gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Diese Einbeziehung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und setzt voraus, dass die einbezogenen Flächen durch die baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind. Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Ergänzungsssatzungen:
... Außenbereichssatzungen
Eine Gemeinde kam gemäß § 35 Abs. 6 BauGB durch Satzung für bebaute Gebiete im Außenbereich, in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, zugunsten des Wohnungsbaus und kleinerer Handwerks-/Gewerbebetriebe bestimmte öffentliche Belange ausschalten, die dem Bauvorhaben ansonsten entgegengehalten werden könnten. Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Außenbereichssatzung:
| Übersichtskarte Außenbereichssatzungen Löbau | |
| Außenbereichssatzung Mauschwitz |
... Erhaltungssatzungen
Eine Gemeinde kann gemäß § 172 Abs. 1 BauGB in Form einer selbständigen Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Durch die Satzung unterliegen Bauvorhaben einer besonderen Prüfung, ob ihre Ausführung mit der schützenswerten Eigenart des Gebietes vereinbar ist.
Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Erhaltungssatzung:
| Erhaltungssatzung "Historische Altstadt" - Gebietsabgrenzung | |
| Erhaltungssatzung "Historische Altstadt" - Textteil | |
| Antrag nach §172 BauGB |
nach Sächsischer Bauordnung ...
... Gestaltungssatzungen
Die Gemeinde kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung zur Sicherung gestalterischer Qualitäten Vorschriften auf der Grundlage des § 89 der Sächsischen Bauordnung zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen erlassen. Diese Satzungen, die auch als örtliche Bauvorschriften bezeichnet werden, bezeichnen besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.
Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Gestaltungssatzung:
| Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Löbau - Gebietsabgrenzung | |
| Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Löbau - Textteil | |
| Antrag nach §89 SächsBO |
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