23. Januar 2025
Aus aktuellem Anlass erinnert die Abteilung Ordnungsverwaltung erneut daran, dass die Verunreinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze – einschließlich solcher durch Tiere – ausdrücklich untersagt ist. Besonders Hundekot stellt ein häufiges und vermeidbares Problem dar. Während viele Menschen Hunde schätzen, möchten wir alle eine saubere Umgebung ohne deren Hinterlassenschaften auf Gehwegen, Spielplätzen und in Grünanlagen genießen.
Gemäß § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer als Halter oder Führer von Tieren die Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen durch Tiere zulässt. Ein solches Verhalten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Darüber hinaus ist nach § 5 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Löbau (PolVO) vom 02.11.2023 jede Person, die ein Tier führt, verpflichtet, die vom Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Zusätzlich schreibt die Verordnung vor, dass Hundehalter geeignete Behältnisse mitführen müssen, um die Hinterlassenschaften ihrer Tiere ordnungsgemäß zu entsorgen. Verstöße gegen diese Regelungen können mit Geldbußen von bis zu 5.000,00 € geahndet werden (vgl. § 16 PolVO).
Wir bitten alle Tierhalter und -führer nachdrücklich, diese Vorschriften künftig konsequent zu beachten. Damit tragen Sie nicht nur zur Sauberkeit und Attraktivität unserer Stadt bei, sondern minimieren auch potenzielle Gesundheitsgefahren.
Gehen Sie mit gutem Beispiel voran: Seien Sie verantwortungsbewusst und sorgen Sie dafür, dass die Hinterlassenschaften Ihres Tieres ordnungsgemäß beseitigt werden. Im Namen der Stadt Löbau, ihrer Einwohnerinnen und Einwohner sowie ihrer Gäste danken wir Ihnen herzlich für Ihr Engagement für eine saubere und lebenswerte Umgebung.
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