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Vergünstigungen für Familien

Familienpass

Mit dem sächsischen Familienpass können Sie bestimmte Einrichtungen des Freistaates Sachsen – Museen, Sammlungen, Burgen und Schlösser – kostenlos besuchen.

Der Familienpass ist einkommensunabhängig und muss beantragt werden.


Wer erhält einen Familienpass?

Den Sächsischen Familienpass erhalten:

- Eltern mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern,
- Alleinerziehende mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern, sowie
- Eltern mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind,

wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben und ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.


Wo erhält man den Familienpass?

Die jeweils zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellt den Sächsischen Familienpass aus. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf einen Familienpass.

Bei der Stadtverwaltung Löbau kann der Familienpass im Haupt- und Ordnungsamt, Bereich Kinder|Jugend|Vereine, Altmarkt 1, beantragt werden.


Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Der antragstellende Elternteil legt einen Nachweis über den Wohnsitz in Sachsen (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Bescheinigung, aus der sich der Wohnsitz ergibt), eine Bescheinigung der Familienkasse über die kindergeldberechtigenden Kinder und gegebenenfalls einen Schwerbehindertenausweis des Kindes vor.

Antragsformular finden Sie hier.


Was kann man mit dem Familienpass unternehmen?

Inhaber des Familienpasses sind die Eltern. Sie sind berechtigt, gemeinsam mit den eingetragenen Kindern (oder auch nur mit einem eingetragenen Kind) die in diesem Faltblatt genannten Einrichtungen kostenlos zu besuchen. Für Eltern ohne ein eingetragenes Kind oder für ein eingetragenes (auch volljähriges) Kind ohne begleitenden Elternteil gilt der kostenlose Eintritt nicht, da der Familienpass besonders das gemeinsame Erleben der Eltern mit ihren Kindern unterstützt.


Wie lange gilt der Familienpass?

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung legt die Geltungsdauer fest und vermerkt diese im Familienpass. Der Pass gilt ein Kalenderjahr. Sind alle Kinder, für die Eltern Kindergeld erhalten, unter 18 Jahre alt, kann der Pass bis zum Ende des übernächsten Jahres ausgestellt werden. Vollendet jedoch ein Kind das 18. Lebensjahr innerhalb des ersten Geltungsjahres, muss der Familienpass im nächsten Jahr neu beantragt werden.


Für welche Einrichtungen des Freistaates Sachsen gilt der Familienpass?

Der Familienpass gilt für die nachfolgend genannten Museen und Sammlungen, Schlösser, Burgen und Gärten. Bei nicht aufgeführten Sonderausstellungen der Museen und Sammlungen können Einschränkungen gelten. Auskünfte dazu erteilen Ihnen die jeweiligen Einrichtungen. Für die Staatlichen Schlösser, Burgen und Gärten gilt der Familienpass nicht beim Besuch von Veranstaltungen (mit gesondertem oder erhöhtem Eintrittsgeld), bei Sonderausstellungen und bei Führungen. 
Eine Liste von kulturellen Einrichtungen des Freistaates Sachsen finden Sie hier.


Aktuelle Informationen finden Sie unter: www.familie.sachsen.de/familienpass.html

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