Löbau Voluntary Fire Brigade | |
Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Löbau 2012 | |
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Löbau | |
Flood prevention | |
Wasserwehrsatzung der Großen Kreisstadt Löbau und der Gemeinden Großschweidnitz, Lawalde und Rosenbach | |
Police Regulations | |
Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Löbau und der Gemeinden Großschweidnitz, Lawalde und Rosenbach | |
Statute "Verpflichtung der Straßenanlieger" | |
Satzung der Großen Kreisstadt Löbau über die Verpflichtung der Straßenanlieger | |
Use of public green areas | |
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Großen Kreisstadt Löbau und den Ortsteilen |
Löbau City Museum | |
Museumssatzung des Stadtmuseums Löbau | |
Benutzungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis für das Stadtmusem Löbau | |
Löbau City Archive fee status | |
Gebührensatzung für das Stadtarchiv Löbau | |
Satzung für das Stadtarchiv Löbau | |
Cultural Centre St. John's Church („Kulturzentrum Johanniskirche”) | |
Nutzungs- und Gebührenordnung für die Johanniskirche Löbau - Kulturzentrum des Sechsstädtebundes und der Euroregion Neiße der Großen Kreisstadt Löbau | |
1. Änderungssatzung zur Nutzungsordnung für die Johanniskirche Löbau - Kulturzentrum des Sechsstädtebundes und der Euroregion Neiße der Großen Kreisstadt Löbau | |
Promotion of Löbau associations | |
Richtlinie zur Förderung von Vereinen in der Stadt Löbau |
Day care facilities in Löbau | |
Betreuungssatzung | |
Parental Contribution Statute | |
Elternbeitragssatzung | |
Primary schools districts | |
Übersicht Grundschulbezirke |
Entwicklungskonzepte
Entwicklungskonzepte als Ergebnis der Stadtentwicklungsplanung sind informelle Planungen, die neben der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Vorbereitenden Bauleitplanung und Verbindlichen Bauleitplanung in der kommunalen Planungspraxis eine bedeutende Rolle spielen. Sie sind das Ergebnis der planerischen Auseinandersetzung auf verschiedenen räumlichen oder thematischen Ebenen.
Stadtentwicklungskonzept
Im Stadtentwicklungskonzept (Integriertes Stadtentwicklungskonzept – INSEK, Städtebauliches Entwicklungskonzept – SEKo) werden stadtentwicklungspolitische Zielstellungen formuliert und gesamtstädtische Strategien entwickelt. Es dient der fachübergreifenden Verständigung über stadtentwicklungspolitische Vorhaben, Probleme, Potenziale und Prioritäten und bildet langfristig die Grundlage für stadtentwicklungspolitische Entscheidungen.
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) – 01.10.2020 |
Einzelhandelskonzept
Das Einzelhandelskonzept ist langfristige strategische Grundlage der Einzelhandelsentwicklung einer Stadt. Mittels Definition der zentralen Versorgungsbereiche als städtebaulich schutzwürdige Bereiche bzw. als Investitionsvorranggebiete und der zentrenrelevanten Sortimente schafft es die Voraussetzungen, um mit den Mitteln des Bauplanungsrechtes die städtebauliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung vornehmen zu können. Im Einzelhandelskonzept werden auch die Angebots- und Nachfragestrukturen der Wirtschaftsgruppen analysiert und ihre realen Entwicklungsperspektiven im Stadtgebiet prognostiziert.
Einzelhandelskonzept 2020 |
Verkehrsentwicklungsplan
Der Verkehrsentwicklungsplan als informeller Plan beinhaltet die Erläuterung, Begründung und Bewertung der Entwicklungen unter städtebaulichen, verkehrlichen, ökonomischen und sozialen Gesichtspunkten sowie die Formulierung von Zielen, Prioritäten und Randbedingungen für eine stadtverträgliche Verkehrsplanung. Aufbauend auf umfassenden Analysen zum städtischen Verkehrssystem werden im Verkehrsentwicklungsplan verkehrspolitische Zielstellungen formuliert und ein verkehrliches Leitbild formuliert. Es dient letztendlich der Entwicklung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Verkehrssysteme.
Verkehrsentwicklungsplan 2010 | |
Verkehrsentwicklungsplan 1995 |
Lärmaktionsplanung
Die Lärmaktionsplanung als informelle Planung dient als Grundlage, um auf die Beseitigung von Lärmproblemen langfristig und nachhaltig hinzuwirken. Aufbauend auf gesetzlichen Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie wird mit dem Lärmaktionsplan eine integrierte Betrachtung der Lärmsituation im Bereich der Hauptlärmquellen angestrebt.
Lärmaktionsplan 2024 | |
Lärmaktionsplan 2018 – Abschlussbericht |
Rahmenpläne
Rahmenpläne stellen konzeptionelle Planungen für zumeist größere Teilflächen des Stadtgebietes dar und behandeln größere städtebauliche Zusammenhänge. Rahmenpläne sind informelle Planungen, die keine Rechtswirksamkeit außerhalb der Verwaltung entfalten. Sie sind aber für die Verwaltung eine bindende Vorgabe, die in weiteren Planungen, z.B. Bebauungsplänen berücksichtigt werden muss. Diese Planungen dienen dazu, Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen und stadtplanerische Prozesse anzustoßen. Dabei reicht die Spannweite von nutzungsspezifischen Untersuchungen bis zu Gestaltungsvorschlägen.
Studien
Studien sind fachlich fundierte planerische Voruntersuchungen zur Klärung bestimmter oder grundsätzlicher städtebauräumlicher, -gestalterischer oder/und -funktioneller Probleme. Sie dienen so als Basis für die Erarbeitung bzw. Konkretisierung von Aufgabenstellungen für weiterführende Planungen (z.B. Rahmenpläne, Bebauungspläne, Projekte).
Städtebauliche Studie für das Gebiet des vorzeitigen Bebauungsplanes "Ehemalige Offziershochschule" |
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Sie wird in einem formalen Verfahren vollzogen, das im Baugesetzbuch (BauGB) umfassend geregelt ist. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt. Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich.
Bebauungspläne
Der Bebauungsplan ist das bedeutendste Instrument des Städtebaurechts. Mit ihm können „Baurechte“ erstmals geschaffen, geändert, aber auch aufgehoben werden. Der Regelungsinhalt des Bebauungsplans ist in § 9 des Baugesetzbuches abschließend definiert. Festgesetzt werden kann zum Beispiel, ob auf einem Grundstück ein Wohnhaus, ein Bürogebäude oder ein Gewerbebetrieb errichtet werden darf. Der Bebauungsplan kann auch regeln, dass überhaupt keine Bebauung möglich ist, weil eine Grünfläche, ein Spielplatz, eine Straße oder ähnliches vorgesehen ist. Ferner können beispielsweise Aussagen darüber getroffen werden, wie hoch neue Gebäude sein dürfen, welche Stellung und welche Grundflächen die baulichen Anlagen haben dürfen oder welchen Umfang Grünflächen und Bepflanzungen auf dem Baugrundstück einnehmen müssen. Eine jedem Bebauungsplan beigefügte Begründung hilft nachzuvollziehen, warum die einzelnen Regelungen so getroffen wurden und erläutert die städtebaulichen Zusammenhänge sowie die Umweltauswirkungen des Plans.
Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Bebauungspläne:
sonstige städtebauliche Satzungen
Mit städtebaulichen Satzungen können Bereiche planerisch geordnet werden, in denen die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit präzisen Festsetzungen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erforderlich ist. Mit städtebaulichen Satzungen zur Gestaltung können auch gestalterische Vorschriften für einzelne Gebäude oder bestimmte Bereiche festgelegt werden.
nach Baugesetzbuch ...
... Klarstellungssatzungen
... Ergänzungssatzungen
Eine Gemeinde kann gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Diese Einbeziehung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und setzt voraus, dass die einbezogenen Flächen durch die baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind. Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Ergänzungsssatzungen:
... Außenbereichssatzungen
Eine Gemeinde kam gemäß § 35 Abs. 6 BauGB durch Satzung für bebaute Gebiete im Außenbereich, in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, zugunsten des Wohnungsbaus und kleinerer Handwerks-/Gewerbebetriebe bestimmte öffentliche Belange ausschalten, die dem Bauvorhaben ansonsten entgegengehalten werden könnten. Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Außenbereichssatzung:
Übersichtskarte Außenbereichssatzungen Löbau | |
Außenbereichssatzung Mauschwitz |
... Erhaltungssatzungen
Eine Gemeinde kann gemäß § 172 Abs. 1 BauGB in Form einer selbständigen Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Durch die Satzung unterliegen Bauvorhaben einer besonderen Prüfung, ob ihre Ausführung mit der schützenswerten Eigenart des Gebietes vereinbar ist.
Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Erhaltungssatzung:
Erhaltungssatzung "Historische Altstadt" - Gebietsabgrenzung | |
Erhaltungssatzung "Historische Altstadt" - Textteil | |
Antrag nach §172 BauGB |
nach Sächsischer Bauordnung ...
... Gestaltungssatzungen
Die Gemeinde kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung zur Sicherung gestalterischer Qualitäten Vorschriften auf der Grundlage des § 89 der Sächsischen Bauordnung zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen erlassen. Diese Satzungen, die auch als örtliche Bauvorschriften bezeichnet werden, bezeichnen besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.
Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Gestaltungssatzung:
Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Löbau - Gebietsabgrenzung | |
Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Löbau - Textteil | |
Antrag nach §89 SächsBO |
... Stellplatzsatzung
In Stellplatzverordnungen bzw. Stellplatzsatzungen ist geregelt, wie viele Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder beim Neubau eines Gebäudes auf dem Grundstück oder in der Nähe nachgewiesen werden müssen. Die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hängt von der Nutzung des Gebäudes und von der Zahl der Nutzer ab.
Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Stellplatzsatzung:
Satzung der Stadt Löbau über die Erhebung von Ablösegebühren für notwendige Einstellplätze von Kraftfahrzeugen - Stellplatzsatzung |
Repeal of the Tree Preservation Statute | |
Aufhebungssatzung der Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Löbau | |
Use of communal land for allotment and recreational purposes | |
Beschluss über die Erhöhung der Nutzungsentgelte für städtische Flächen zur kleingärtnerischen Nutzung und zu Erholungszwecken |
Assessment rate statutes |
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung |
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Dog ownership tax statute | |
Hundesteuersatzung der Stadt Löbau | |
1. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Löbau | |
Entertainment tax statute | |
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Löbau |
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