foto: unsplash

Bundestagswahl am 23.02.2025

16. Januar 2025

Übersicht der Wahllokale in der Großen Kreisstadt Löbau zur Bundestagswahl am 23.02.2025
Wahlbezirk - Nummer Wahlbezirk Anschrift des Wahlraumes Wahlraum barrierefrei
01 Kulturzentrum "Johanniskirche" Johannisplatz  6/8 ja
02 Kultur- und Weiterbildungsgesellschaft (KuWeit) Poststraße 8 ja
03 Heinrich-Pestalozzi-Oberschule Pestalozzistraße  17 ja
04 Tischlerei Briesowsky Oelsa  8 nein
05 Autohaus Elitzsch Weißenberger Straße  45 ja
06 AWO-Wohnstätten -Manfred Wiedemuth- Richard-Müller-Straße  9/11 ja
07 Integrative Kita Lebenshilfe e.V. Th.-Hofmann-Straße  8 ja
08 Begegnungszentrum -Alte Essigfabrik- Äußere Zittauer Straße  35 nein
09 ASB-Seniorenpflegezentrum -Bergblick- August-Förster-Straße  1A ja
10 Staatl. Rechnungsprüfungsamt Herwigsdorfer Straße  31 nein
11 Turnhalle Grundschule -Am Löbauer Berg- Mozartstraße  5a ja
12 Feuerwehrdepot OT Ebersdorf Am Sportplatz  14 ja
13 Turnhalle OT Rosenhain Am Rosenhain  27 ja
14 Ortschaftszentrum OT Großdehsa Bahnhofsweg   ja
15 Feuerwehrdepot OT Kittlitz Nieskyer Straße  5 ja
16 Feuerwehrdepot OT Lautitz Cunnewitzer Straße  17 nein

15. Januar 2025

Sehr geehrte Wählerinnen und Wähler,

ab dem 27.01.2025 steht Ihnen zur Onlinebeantragung eines Wahlscheins das Internetportal unter https://www.wahlschein.de/14626290  zur Verfügung. Sie können aber auch den aufgedruckten QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung zur Wahlscheinbeantragung nutzen.

Bitte beachten Sie, dass die Zustellung der Wahlunterlagen aufgrund der verkürzten Fristen bis zum Wahltag frühestens erfolgen kann, wenn uns die Stimmzettel vorliegen. Dies wird voraussichtlich ab dem 03.02.2025 möglich sein.

Wir bitten Sie höflichst, bis dahin von Nachfragen zum Verbleib der Wahlunterlagen abzusehen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter der E-Mailadresse briefwahl@loebau.de sowie ab dem 03.02.2025 unter der Rufnummer 03585/450-186 zur Verfügung.

Ihr Wahlteam der Stadt Löbau


10. Januar 2025

Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Löbau über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag voraussichtlich am 23. Februar 2025.

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke

der Großen Kreisstadt Löbau

wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Pass- und Meldebehörde Löbau, Johannisstraße 1A (barrierefrei erreichbar) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis zum 07.02.2025, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Löbau, Altmarkt 1, Zi. R 2.01 (nicht barrierefrei erreichbar) Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 156-Görlitz

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
  • oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung bis zum 02.02.2025 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung bis zum 07.02.2025 versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Löbau, Pass- und Meldebehörde, Johannisstraße 1A mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 156-Görlitz
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-umschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Löbau, 06.01.2025

Albrecht Gubsch
Oberbürgermeister

Share:
Facebook Twitter

Stadtwerke Löbau Logo - Partner der Stadt Löbau
Messepark Löbau Logo - Partner der Stadt Löbau
WOBAU Logo - Partner der Stadt Löbau