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Ortsübliche Bekanntmachungen

Vollzug Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Verfahren: Umwandlungsantrag Bernd Horn zuletzt vom 29.08.2023

Ortsübliche Bekanntmachung Vorhaben Bernd Horn.pdf

Flurstückskarte mit WGS-Koordinaten.pdf

Skizze Waldumwandlungsfläche Horn.pdf

Bekanntmachung der Stadt Löbau
über den Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 20 „Dolgowitzer Straße“, Gemarkung Dolgowitz sowie über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau beschloss in seiner öffentlichen Sitzung am 06.06.2024 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 20 „Dolgowitzer Straße“, Gemarkung Dolgowitz in der Fassung vom 30.04.2024, bestehend aus der Planzeichnung Teil A. Die Begründung wurde gebilligt (Beschluss-Nr. 21/2024/SR).

Der Stadtrat bestimmte die Vorentwurfsunterlagen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen einer öffentlichen Auslegung über einen Monat und zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 5/4, T.v. 5/3 und T.v. 7/8 der Gemarkung Dolgowitz. Das Planverfahren wird im Regelverfahren mit frühzeitiger und Entwurfsbeteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt.

Die Planungsunterlagen zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 20 „Dolgowitzer Straße“, Gemarkung Dolgowitz, bestehend aus der Planzeichnung Teil A in der Fassung vom 30.04.2024 und der Begründung vom 30.04.2024 werden im Zeitraum

vom 08.07.2024 bis 09.08.2024

im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB förmlich veröffentlicht und auf der Internetseite der Stadt Löbau www.loebau.de unter der Rubrik „Bürgerservice & Verwaltung – Beteiligung & Information – Bürgerbeteiligung“ sowie gleichzeitig im zentralen Internetportal des Landes Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt.

Ergänzend zur förmlichen Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Auslegung in der Zeit

vom 08.07.2024 bis 09.08.2024

in der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1A, Flur 2. Obergeschoss, 02708 Löbau während der Dienstzeiten:

Montag 9.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Dauer dieser Veröffentlichungs- und Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen zum Planvorentwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, also schriftlich oder während der vorgenannten Dienststunden mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.

Zeitgleich werden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Löbau, den 07.06.2024

Albrecht Gubsch
Oberbürgermeister

Lageplan mit räumlicher Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes

Übersichtskarte Stadtgebiet

Bekanntmachung der Stadt Löbau

Beschluss zum Entwurf der Ergänzungssatzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB) „Wohlaer Straße“, OT Carlsbrunn sowie über deren förmliche Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat beschloss in seiner öffentlichen Sitzung am 02.05.2024 den Entwurf der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB „Wohlaer Straße“, OT Carlsbrunn in der Fassung vom 02.05.2024, bestehend aus der Satzung mit zeichnerischem und textlichem Teil. Die Begründung wurde gebilligt (Beschluss-Nr. 15/2024/SR).

Der Stadtrat bestimmte die Entwurfsunterlagen zur förmlichen Veröffentlichung im Internet und ergänzend zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Flurstück 103a und eine Teilfläche des Flurstücks 98/7 der Gemarkung Carlsbrunn und eine Gesamtfläche von 1.002 m². Da der § 13 BauGB Anwendung findet, wird gemäß § 13 Abs. 3, Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2, Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Die Erstellung der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und das Monitoring nach § 4c BauGB sind entbehrlich.

Die Planungsunterlagen zum Entwurf der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB „Wohlaer Straße“ in der Fassung vom 02.05.2024, bestehend aus der Satzung mit zeichnerischem und textlichem Teil und der Begründung werden im Zeitraum

vom 03.06.2024 bis 03.07.2024

gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB förmlich veröffentlicht und auf der Internetseite der Stadt Löbau www.loebau.de unter der Rubrik „Bürgerservice & Verwaltung – Beteiligung & Information – Bürgerbeteiligung“ sowie gleichzeitig im zentralen Internetportal des Landes Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt.

Ergänzend zur förmlichen Veröffentlichung liegen die Unterlagen als andere leicht zugängliche Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. des § 3 Abs. 2, Satz 2 BauGB im Rahmen der Öffentlichen Auslegung in der Zeit

vom 03.06.2024 bis 03.07.2024

in der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1A, Flur 2. Obergeschoss, 02708 Löbau während der Dienstzeiten:

Montag 9.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Dauer dieser Veröffentlichungs- und ergänzenden Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen zum Planentwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, also schriftlich oder während der vorgenannten Dienststunden mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht bis zum Ende der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2, Satz 4 Nr. 3. BauGB bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

Zeitgleich werden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

Löbau, den  06.05.2024

Albrecht Gubsch
Oberbürgermeister

 

Lageplan mit räumlicher Abgrenzung des Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung

Übersichtskarte Stadtgebiet

                

Die 46. Sitzung des Stadtrates findet am Donnerstag, den 02.05.2024; 18:30 Uhr; Ratssaal im Rathaus, Altmarkt 1 statt.

Tagesordnung

- öffentlicher Teil -

1. Eröffnung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit  
2. Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 04.04.2024  
3. Bürgerfragestunde  
4. Beschlussfassungen  
4.1. 1. Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft Löbau 13/2024/SR
4.2. Neufassung der Ehrenamtsentschädigungssatzung 17/2024/SR
4.3. Aufhebungssatzung zur Entschädigungssatzung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Löbau 16/2024/SR
4.4. Beschluss des Entwurfs der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - Ergänzungssatzung "Wohlaer Straße", OT Carlsbrunn 15/2024/SR
4.5. Vergabe von Abbrucharbeiten - Abbruch aller baulichen Anlagen auf dem ehem. Betriebsgelände Lausitzer Granit 14/2024/SR
4.6. Vergabe von Bauleistungen - Stadion der Jugend in Löbau 1. BA - Freiflächen, Los 1 Erschließung / Kunstrasenplatz 19/2024/SR
5. Sonstiges  

 

Löbau, den 18.04.2024

Gubsch
Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Stadt Löbau

Beschluss zur öffentlichen Auslegung des geänderten Entwurfs des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 22 „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in seiner Sitzung am 07.03.2024 den geänderten Entwurf des vorzeitigen Bebauungsplanes „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“ in der Fassung 02.2024 einschließlich Anlagen gebilligt, die Modifizierung der Planungsziele und die Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Das Plangebiet wird begrenzt durch:
- Grundstücke mit Wohnbebauung entlang der Otto-Staudinger-Straße, Gabelsberger Straße und Stauffenbergstraße im Norden,
- ein gewerbliches Betriebsgelände (Bauhandwerk mit Fachmarkt) im Osten,
- die Breitscheidstraße im Süden und
- die Otto-Staudinger-Straße im Westen.

Es umfasst die Flurstücke 350/h; 358; 358/b; 358/g und Teile der Flurstücke 350/i; 352/3; 358/i und 730 der Gemarkung Löbau und basiert in seinem Umgriff auf dem Einzelhandelskonzept der Stadt Löbau 2019. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist im beigefügten Lageplan schwarz umrandet.

Ziele und Zwecke der Planung sind:

- zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung den zentralen Versorgungsbereich Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße planungsrechtlich zu sichern und städtebaulich zu entwickeln,

- die Einzelhandelsentwicklung sowie die nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente vorrangig auf zentrale Versorgungsbereiche zu konzentrieren, um diese zu erhalten, zu stärken und weiter zu entwickeln.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach den Bestimmungen das § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Die Bekanntmachung und der geänderte Entwurf des vorzeitigen Bebauungsplanes „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“ in der Fassung 02.2024 und die Begründung werden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns Einsicht vom

08.04.2024 bis 13.05.2024 

unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/loebau/startseite, auf dem Zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaats Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de und auf der Website der Stadt Löbau unter www.loebau.de im Internet veröffentlicht, mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.

Die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich nach § 3 Abs. 2 Satz BauGB durch Auslegung im o.g. Zeitraum während folgender Zeiten

Montag: 9 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Freitag: 9 Uhr bis 12 Uhr

im Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 2. Obergeschoss zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist hat jeder die Möglichkeit, Einsicht in den Entwurf des vorzeitigen Bebauungsplanes zu nehmen und seine Bedenken und Anregungen vorzubringen. Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an bauamt@loebau.de gesendet werden und können auch schriftlich an die Stadtverwaltung Löbau, Amt Finanzen und Bau, Altmarkt 1, 02708 Löbau gesendet oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift (Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 2. Obergeschoss) vorgebracht oder abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Löbau, den 11.03.2024
Gubsch, Oberbürgermeister

Lageplan mit räumlicher Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes                                                             

 

Übersichtskarte Stadtgebiet

    

 

 

 

 

Bekanntmachung

Lärmkartierung 2022

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG erfolgte die turnusmäßig alle 5 Jahre durchzuführende landeszentrale Lärmkartierung. Die Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 der in der Stadt Löbau zu kartierenden Hauptverkehrsstraßen liegen vor. Die interaktiven Karten mit den Ergebnissen zur Lärmkartierung von Hauptverkehrsstraßen (>3 Mio. Kfz/Jahr) sind unter https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html einsehbar. Gleichzeitig können die Kartierungsergebnisse auch in der Stadtverwaltung Löbau, Amt Finanzen und Bau, Bauverwaltung, Johannisstraße 1 A, 02708 Löbau eingesehen werden.

Lärmaktionsplanung 2024

In Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind nach den §§ 47d und e Bundes-Immissionsschutzgesetz alle Gemeinden, deren Gemeindegebiet im Einwirkbereich der im Rahmen der Lärmkartierung 2022 erfassten Hauptlärmquellen liegen, zur Erarbeitung eines Lärmaktionsplans (LAP) verpflichtet.

In der Stadt Löbau bezieht sich die Lärmkartierung auf folgende Straßenabschnitte:

  • S 115 ab Neumarkt – Teichpromenade – Straße der Jugend – Äußere Zittauer Straße – Rumburger Straße (bis Überfahrt zur B 178)
  • Ortsumfahrung B 178 zwischen den Anschlussstellen Löbau-West und Löbau-Süd.

Das Ausmaß der betroffenen Straßenabschnitte hat sich gegenüber der Kartierung 2017 reduziert (Äußere Bautzener Straße entfällt).

Da sich sämtliche genannte Straßen nicht in der Straßenbaulast der Stadt Löbau befinden, wurde bereits in 2018 ein Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen erarbeitet und beschlossen. Dieser ist fortzuschreiben. Beim Vorliegen eines beschlossenen Lärmaktionsplans ohne Maßnahmen kann der aktuelle Lärmaktionsplan in Form des ausgefüllten Berichtsformulars erfolgen.

Wir möchten den Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit geben, sich im Rahmen der Lärmaktionsplanung zu Lärmproblemen bzw. Maßnahmevorschlägen bezüglich des im Rahmen der Lärmkartierung untersuchten Straßenverkehrs einzubringen.

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes liegt in der Zeit vom 18.03.2024 bis 19.04.2024 während der Dienststunden in der Stadtverwaltung Löbau, Amt Finanzen und Bau, Technisches Rathaus, 2.Obergeschoss, Johannisstraße 1 a, 02708 Löbau zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die vollständigen Planunterlagen sind auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Löbau unter www.loebau.de als Link zum Landesportal zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar. Stellungnahmen können auch online abgegeben werden.

Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können schriftlich, elektronisch per Mail oder über das Beteiligungsportal sowie während der Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Löbau, den 20.02.2024

Albrecht Gubsch
Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Genehmigung der Satzung der Großen Kreisstadt Löbau zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung ALDI-Markt, Ahornallee 2“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in der öffentlichen Sitzung am 02.11.2023 vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung ALDI-Markt, Ahornallee 2“ gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 36/2023/SR als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 1407 der Gemarkung Löbau.

Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung ALDI-Markt, Ahornallee 2“ wurde durch Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 11.01.2024 unter Az.: 3300-03-02-BLP-2277 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Erweiterung ALDI-Markt, Ahornallee 2“ und die Begründung werden gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 02708 Löbau, 2. Obergeschoss während der üblichen Sprechzeiten zur jedermanns Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Vereinbarung. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweise:

Gemäß § 44 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB):

„Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Absatz 1 BauGB):

„Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.“

Gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird auf Folgendes hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit
    widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  5. b)   die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Löbau, den 12.02.2024

Gubsch, Oberbürgermeister

  

Öffentliche Bekanntmachung Genehmigung der Satzung der Großen Kreisstadt Löbau zum vorzeitigen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Äußere Bautzener Straße/Lauchaer Weg“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in der öffentlichen Sitzung am 03.05.2016 den vorzeitigen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Äußere Bautzener Straße/Lauchaer Weg“ gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 05/2016/SR als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 833, 833a, 840 und 841 der Gemarkung Löbau.

Der vorzeitige Bebauungsplan der Innenentwicklung „Äußere Bautzener Straße/Lauchaer Weg“ wurde durch Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 25.09.2023 unter Az.: 3300-03-02-BLP-1416 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der vorzeitige Bebauungsplan der Innenentwicklung und die Begründung werden gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 02708 Löbau, 2. Obergeschoss während der üblichen Sprechzeiten zur jedermanns Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Vereinbarung. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweise:

Gemäß § 44 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB):

„Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Absatz 1 BauGB):

„Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.“

Gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird auf Folgendes hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit
    widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Löbau, den 01.11.2023

Gubsch, Oberbürgermeister

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