17. Mai 2022
Wahlbekanntmachung
der Großen Kreisstadt Löbau
1. Am 12. Juni 2022 findet die Wahl eines neuen Landrates statt.
Der Termin für einen evtl. erforderlichen zweiten Wahlgang ist der 03. Juli 2022.
Die Wahlzeit dauert jeweils von 08.00 bis 18.00 Uhr.
Für die Landratswahl ist das Wahlgebiet der Landkreis Görlitz.
2. Die Stadt Löbau ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 07.05. bis zum 22.05.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die 3 Briefwahlvorstände treten zur Zulassung der Wahlbriefe für die Stadt Löbau um 15.00 Uhr im Löbauer Rathaus, Altmarkt 1 zusammen. Ab 18.00 Uhr schließt sich die Ermittlung des Briefwahlergebnisses an.
Die Zulassung der Wahlbriefe und die anschließende Ergebnisermittlung sind öffentlich und für jedermann zugänglich.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung, einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass, zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung wird aufgrund eines evtl. stattfindenden zweiten Wahlganges zur Landratswahl wieder ausgehändigt.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
4. Für die Landratswahl hat jeder Wähler eine Stimme. Der Stimmzettel hat die Farbe weiß. Für den zweiten Wahlgang wird der Stimmzettel ebenfalls von weißer Farbe sein.
Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes entsprechend der nach § 20 Abs. 2 bekanntgemachten Anschrift der Bewerber in der nach § 19 Abs. 7 KomWO festgestellten Reihenfolge sowie deren Bezeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises/Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder
b) durch Briefwahl wählen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag für diese Wahl beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf physische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert bzw. wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Löbau, 28. Mai 2022
Albrecht Gubsch
Oberbürgermeister
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