Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Thema "Coronavirus".
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Robert-Koch-Institut (RKI)
8. Januar 2021
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO)
Vom 8. Januar 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesell-schaftlichen Zusammenhalt:
§ 1 Grundsätze
(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nö-tige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu be-achten. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.
Hier geht es zur kompletten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das sächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 wurden dabei berücksichtigt. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.
Was wurde neu geregelt?
Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen: Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Verschärfte Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Ausgangsbeschränkungen gelten weiter
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Schulen, Internate und Kindertagesstätten weiter geschlossen
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 - 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
6. Januar 2021
Wichtige Information für Ihren Besuch im Standesamt
Ein persönliches Vorsprechen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte melden Sie sich unter 03585 450-330, 03585 450-331 oder 03585 450-333 an.
5. Januar 2021
Verwaltung bleibt für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen
Die Stadtverwaltung Löbau bleibt für den Publikumsverkehr vorerst bis zum 29. Januar 2021 geschlossen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu den üblichen Sprechzeiten in dringenden und nicht aufschiebbaren Angelegenheiten auf dem telefonischen Weg sowie über den elektronischen Postweg (E-Mail) erreichbar.
Der Zugang zu Auslegungen im Rathaus am Altmarkt sowie zu Ortsüblichen Bekanntmachungen an den Verkündungstafeln ist über den Eingang am Rathaus uneingeschränkt möglich. Aufgrund der Corona-Pandemie ist eine Einsichtnahme während der aktuellen Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Bürgerinnen und Bürger finden alle Kontaktdaten auf der städtischen Internetseite www.loebau.de oder werden nach Wählen der zentralen Telefonnummer 03585 450-0 zu den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vermittelt.
Mit der Verlängerung des Aussetzens des Publikumsverkehrs soll ein Beitrag zur Senkung der Corona-Infektionszahlen geleistet werden.
Derzeit sind 4.152 Personen im Landkreis Görlitz mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt 372,34 je 100.000 Einwohner. Für Löbau sind 7 neue Fälle gemeldet worden. Stand: 5. Januar 2021
2. Dezember 2020
Maske auf, bitte!
Der Landkreis Görlitz hat aufgrund des bereits seit Anfang November dauerhaft überschrittenen Schwellenwertes von 200 Corona-Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen in Bezug auf 100.000 Einwohner, über die in § 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgesehenen verschärfenden Maßnahmen verfügt. Jene Maßnahmen sind am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und gelten zunächst bis zum Ablauf des 28. Dezember 2020.
Zu den getroffenen Maßnahmen zählt auch die "weitergehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum". Punkt II. 2. der Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 1. Dezember 2020 gibt vor, dass eine Mund-Nasenbedeckung auch unter freiem Himmel wie etwa in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, auf öffentlichen Parkplätzen, auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, auf Pardecks, auf Spiel- und Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen sowie in Geschäften und Läden, in Parkhäusern und in Parkgaragen zu tragen ist. Bei der Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und bei sportlicher Betätigung muss keine Mund-Nasenbedeckung getragen werden. Die Anordnung gilt täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr.
Entsprechende Bereiche in denen eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden muss, sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet worden.
30. November 2020
Das sächsische Kabinett hat am 27. November 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.
Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots) Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
2. November 2020
Geänderte Öffnungszeiten
Das Stadtmuseum unserer Stadt Löbau macht auf Grundlage der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 bis zum 30. November 2020 die Türen für Besucherinnen und Besucher zu.
Derweil dauern die Vorbereitungen zur neuen Sonderausstellung an. Ab Sonntag, den 13. Dezember 2020 sollen studentische Architekturentwürfe für ein Besucherzentrum auf dem Gelände der Nudelfabrik gezeigt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Museums erreichen Sie weiterhin telefonisch unter 03585 450-363. Termine sind nach vorheriger Anmeldung möglich.
Die Tourist-Information am Altmarkt bleibt dagegen mit angepassten Öffnungszeiten weiterhin geöffnet.
Montag | 9.00 bis 16.00 Uhr |
Dienstag | 9.00 bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | 9.00 bis 16.00 Uhr |
Donnerstag | 9.00 bis 16.00 Uhr |
Freitag | 9.00 bis 12.00 Uhr |
Samstag | geschlossen |
29. Oktober 2020
Turnhallen & Ortschaftszentren geschlossen
Die Stadtverwaltung Löbau hat aufgrund der aktuell vorherrschenden Situation rund um die Ausbreitung des Corona-Virus beschlossen, dass alle städtischen Turnhallen sowie Ortschaftszentren ab Montag, den 2. November 2020 bis auf Widerruf für die Öffentlichkeit geschlossen werden.
Sollten bereits Buchungen bzw. Reservierungen mit der Stadtverwaltung abgeschlossen worden sein, werden durch die Schließung der Einrichtungen und der damit verbundenen Stornierung der Buchung bzw. Reservierung keine Strafzahlungen oder Gebühren für die Nutzer erhoben (z.B. im Falle einer bereits bestehenden Reservierung für eine Familienfeier).
Bei städtischen Turnhallen handelt es sich um die Turnhalle in Löbau-Ost sowie die Turnhalle der Heinrich-Pestalozzi-Oberschule.
Bei städtischen Ortschaftszentren handelt es sich um die Einrichtungen in Ebersdorf, Rosenhain und Großdehsa.
Die Stadtverwaltung Löbau bittet alle von der Entscheidung betroffenen Bürgerinnen und Bürger um Verständnis.
11. Januar 2021
Liste der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung
Notbetreuung, wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind
Notbetreuung, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann
Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung
11. Januar 2021
2. Allgemeinverfügung
zur Änderung des Geltungszeitraums der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
Az.: 15-5422/4
Vom 9. Januar 2021
Das Sächsische Staatsministerium f ür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S.2397) geändert worden ist, folgende
Allgemeinverfügung
Hier gelangen Sie zum kompletten Wortlaut der Allgemeinverfügung
15. Dezember 2020
Allgemeinverfügung
zur Änderung Geltungszeitraums der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie Az.: 15-5422/4
Vom 11. Dezember 2020
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S.2397) geändert worden ist, folgende
Allgemeinverfügung
Hier gelangen Sie zum kompletten Wortlaut der Allgemeinverfügung
9. Dezember 2020
Sehr geehrte Familien,
vom 14. Dezember 2020 bis zum 18. Dezember 2020 und vom 4. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 werden die städtischen Kindertageseinrichtungen (Grundschulen, Horte, Kindergärten, Krippen) ausschließlich eine Notbetreuung anbieten.
Richtlinie hierfür ist die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) des Freistaates Sachsen, die am 11. Dezember 2020 beschlossen werden soll.
Eine Notbetreuung soll nur dann gesichert werden, wenn
1. beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte oder in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte gemäß der Anlage 1 (Notbetreuung A) beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,
2. nur einer der Personensorgeberechtigten gemäß der Anlage 2 (Notbetreuung B) beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann oder
3. das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit einer Notbetreuung feststellt.
Zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit sind zwei vorgegebene Formulare jeweils für die oben genannten Nummern 1 und 2 zu verwenden. Das ausgefüllte Formular ist der Grundschule oder der Kindertageseinrichtung vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Notbetreuung (ab dem 14. Dezember 2020) vorzulegen.
Bitte legen Sie diese Woche noch das entsprechende Formular Ihrem Arbeitgeber zur Bestätigung vor, sodass einer Notbetreuung (sofern die beruflichen Voraussetzungen vorliegen) ab dem 14. Dezember 2020 nichts entgegensteht.
Die Regelungen bedeuten für Sie Folgendes:
Öffnungszeiten
Übergabe Kind
Elternbeitrag
30. November 2020
Kita- und Hortbetrieb für städtische Einrichtungen ab dem 1. Dezember 2020
Liebe Familien,
ab dem 1. Dezember 2020 werden die städtischen Kindertageseinrichtungen erneut im eingeschränkten Regelbetrieb arbeiten. Richtlinie hierfür sind die Vorgaben des Freistaates Sachsen. Demnach werden feste Gruppen mit festen Erziehern in fest zugeordneten Räumen gebildet. Gemeinschaftsräume, Wasch- und Garderobenräume sowie das Außengelände werden nach Gruppen getrennt, bzw. zeitversetzt genutzt.
Dies bedeutet für Sie Folgendes:
Betreuung
Öffnungszeiten
Bring- und Abholzeiten
Für den Krippen- und Kindergartenbereich werden folgende Zeiten festgelegt
Bitte stellen Sie sich, insbesondere morgens, auf Wartezeiten ein.
Übergabe Kind
Gruppenzusammensetzung
Elternbeitrag
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Einrichtungsleiter gern zur Verfügung.
15. Dezember 2020
Alle wichtigen Informationen des Landkreises Görlitz zum Umgang mit dem Coronavirus, Ansprechpartner und Kontaktnummern, Verordnungen sowie Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Landkreises unter www.kreis-goerlitz.de
15. Dezember 2020
Allgemeinverfügung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
vom 12. Dezember 2020, Az.: 21-0502/3/7-2020/44630
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, folgende
Allgemeinverfügung
Zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und mit Bezug auf die aktuell steigenden Infektionszahlen werden folgende Regelungen getroffen:
7. Januar 2021
In der aktuellen Coronavirus-Pandemie gilt es besonders, das Infektionsgeschehen zu bremsen und eine nationale Gesundheitsnotlage zu verhindern. Neben den durch Bund und Länder geregelten Corona-Regeln, gilt als wichtigste Maßnahmen, Kontakte zu anderen Menschen zu reduzieren und die entsprechenden Hygieneregeln (AHA - L) einzuhalten. Dazu zählen:
Alltagsmaske tragen
Handhygiene beachten
Abstand einhalten regelmäßig
Lüften
Corona-Warnapp nutzen
Bei Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person, wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitsamt, begeben Sie sich in Quarantäne und lassen Sie sich ggf. testen.
Hier geht es zu den 10 wichtigsten Hygienetipps
Situationen, in denen Sie sich die Hände waschen sollten
Händewaschen in 5 Schritten - so gehts
Weitere nützliche und wissenswerte Informationen finden Sie im Web-Auftritt des Freistaates Sachsen unter www.coronavirus.sachsen.de.
7. Januar 2021
Erste Impfungen gegen das Corona-Virus in Sachsen, 13 Impfzentren öffnen Mitte Januar 2021
In Sachsen sind die Vorbereitungen für die Coronaschutzimpfung weitgehend abgeschlossen. Am 27. Dezember 2020 wurden die ersten Menschen gegen das Coronavirus geimpft.
m Auftrag des Freistaates Sachsen hat das Deutsche Rote Kreuz in Sachsen (DRK) gemeinsam mit weiteren Partnern in den vergangenen Wochen die Infrastruktur zur Durchführung der Corona-Impfungen unter Hochdruck vorbereitet. In jedem Landkreis und jeder Kreisfreien Stadt gibt es nun eine geeignete Liegenschaft für die Durchführung der Impfungen und mindestens ein mobiles Impfteam, etwa für Bewohner von Pflegeeinrichtungen.
weitere Informationen zu sächsischen Impfzentren
Alles Wissenswerte zur Coronaschutzimpfung, Antworten auf häufig gestellte Fragen, Downloads & Formulare finden Sie im Web-Auftritt des Freistaates Sachsen unter www.coronavirus.sachsen.de.
11. Januar 2021
Liste der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung
Notbetreuung, wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind
Notbetreuung, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann
Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung
15. Dezember 2020
Hier geht es zur Aktion des Freistaates Sachsen
2. Juni 2020
Initiative "Stärker als Gewalt"
"Stärker als Gewalt" ist eine Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Die Initiative will erreichen:
Über die Website www.stärker-als-gewalt.de finden Betroffene und Menschen im Umfeld Informationen und Hilfsangebote, wie sich Gewalt beenden lässt und wo sie Hilfe finden.
Telefonische und Online-Beratung bietet das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" unter 08000 116 016 und auf www.hilfetelefon.de anonym, kostenfrei, rund um die Uhr und barrierefrei in deutscher Sprache und 17 Fremdsprachen.
15. April 2020
Aufruf: Landkreis Görlitz sucht Helfer
Zum jetzigen Zeitpunkt sind zwei stationäre Pflegeeinrichtungen im Landkreis Görlitz besonders vom Coronavirus betroffen. Hierbei wird jede helfende Hand benötigt. Der Landkreis Görlitz startet daher einen Freiwilligen-Aufruf, um zusätzliche Pflegekräfte für die Betreuung von Senioren in der Häuslichkeit und Bewohnern in den Pflegeeinrichtungen zu gewinnen und einen Helfer-Pool aufzustellen. Gesucht werden insbesondere Menschen mit einer Ausbildung bzw. Kenntnissen in einem pflegerischen, medizinischen oder sozialen Beruf.
Mögliche Interessenten wenden sich bitte unter Angabe der folgenden Daten per E-Mail an anfragen-corona@kreis.gr.de
Der Landkreis Görlitz übernimmt die Vermittlung der Interessenten an die Träger der Einrichtungen.
(Hinweis: Die Daten werden an die Träger weitergegeben.)
3. April 2020
Initiative "Nachbarhelfen"
Wollen Sie in Ihrer Wohngegend oder Ihrem Wohnhaus auf sich aufmerksam machen und zeigen, dass Sie in der schwierigen Zeit bereit sind, anderen Menschen zu helfen? Oder benötigen Sie vielleicht sogar selbst Hilfe beim Einkauf, der Kinderbetreuung oder einfach nur einen sozialen Kontakt? Das Soziale Netzwerk Lausitz hat dafür die Aktion "Nachbarhelfen" ins Leben gerufen.
Und so gehts: einfach unter www.soziales-netzwerk-lausitz.de oder mit einem Klick auf den Link eines der beiden Türschilder herunterladen und ausdrucken ("Ich suche Hilfe" oder "Ich biete Hilfe"), ausfüllen und an die Türklinke hängen. Vielleicht werden Ihre Nachbarn dann auf Sie aufmerksam und es kann losgehen. Wer mit seinem Hilfegesuch oder Angebot auch online vertreten sein möchte, kann sich zudem unter www.nachbarhelfen.de registrieren. Das Angebot ist kostenlos.
25. März 2020
Corona-Hilfe-Löbau
Auch in unserer Stadt Löbau hat sich bereits eine Initiative gegründet, welche während der Coronakrise Hilfe leisten möchte: die Corona-Hilfe-Löbau.
Schauen Sie doch mal vorbei unter https://www.facebook.com/groups/2795960477165268/
25. März 2020
Team Sachsen
In Krisenzeiten sind gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfe untereinander wichtige Gebote. Damit bedürftige Menschen in der aktuellen Situation nicht alleine gelassen werden, hat die gemeinsame Koordinierungsstelle der sächsischen Hilfsorganisationen zusammen mit dem Sozialministerium Sachsen die Helfer-Webseite „TEAM SACHSEN“ www.teamsachsen.de ins Leben gerufen. Schon jetzt sind über 2.500 hilfsbereite Freiwillige aus ganz Sachsen.de registriert. Das „TEAM SACHSEN“ ist wie folgt zu erreichen:
E-Mail: ich-brauche-hilfe@teamsachsen.de
Telefon: 0351 4678 150
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