Eine Gemeinde kann gemäß § 172 Abs. 1 BauGB in Form einer selbständigen Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen der Genehmigung bedürfen. Durch die Satzung unterliegen Bauvorhaben einer besonderen Prüfung, ob ihre Ausführung mit der schützenswerten Eigenart des Gebietes vereinbar ist.
Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Erhaltungssatzung:

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Gebietsabgrenzung Erhaltungssatzung "Historische Altstadt" (434 KB)
Textteil Erhaltungssatzung "Historische Altstadt" (1,6 MB)
Antrag nach §172 BauGB (359 KB)