Eine Gemeinde kann gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Diese Einbeziehung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und setzt voraus, dass die einbezogenen Flächen durch die baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind.
Die Stadt Löbau verfügt über folgende rechtskräftige Klarstellungssatzungen: